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Internet-Recht für Eltern

In der Zeitschrift c’t, Ausgabe 13/2013 findet sich ein ausführlicher Artikel zum Thema „Internet-Recht für Eltern„.

Dessen Schlusswort: „Minderjährige allein und ohne ständige Überwachung ins Netz zu lassen, ist ab einem bestimmten Alter ein notwendiger Teil des Reifeprozesses, birgt jedoch auch juristische Riskien. Nicht nur aus pädagogischer Sicht ist es wichtig, mit den Kinder und Jugendlichen zu reden und mit ihnen gründlich die bestehenden rechtlichen Verbote zu besprechen, um klare Grenzen des Erlaubten zu ziehen.“

Genau an dieser Stelle liegt aber der Hase im Pfeffer, denn zum Einen hat der größte Teil der Eltern wenig bis keine Ahnung von den rechtlichen Fallgruben der Internetnutzung, zum anderen sind sich die wenigsten im Klaren darüber, wann ihre Kinder alt genug sind, um das Netz weitgehend unkontrolliert nutzen zu können. Laut der KIM-Studie 2012 – und auch nach meiner persönlichen Erfahrung – ist das zunehmend schon bei Grundschülern der Fall. Kinder in diesem Alter können die im Artikel behandelten kritischen Bereiche aber keinesfalls alleine bewältigen. Diese lassen sich in drei Kategorien zusammenfassen:

  1. Geschäftsfähigkeit, Onlinekäufe, Abofallen
    Ab dem 7. Geburtstag ist ein KInd zwar bedingt geschäftsfähig, darf aber ohne Zustimmung der Eltern keine Verträge abschließen, also auch nicht online einkaufen. Eltern können daher die Rückabwicklung von Onlinekäufen verlangen und sind nicht zahlungspflichtig. Verursacht das Kind allerdings mit dem Handy Kosten (Abofallen, App-Käufe, kostenpflichtige Spiele, etc.), ist die Rechtslage anders, da Mobiltelefone immer (wegen der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Kindes) auf den Namen eines Elternteils laufen! Diesen kriegsentscheidenden Aspekt haben die Verfasser des c’t-Artikels leider übersehen.
    Falls Kinder Nutzerkonten der Eltern für Onlinekäufe missbrauchen, liegt es an den Eltern, diesen Missbrauch zu beweisen, was in der Regel schwierig sein dürfte, zudem müssen sie den Nachweis erbringen, dass sie nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, indem sie z.B. Zugangsdaten zu Webshops leichtfertig für den Nachwuchs zugänglich im Browser gespeichert oder gar auf Klebezetteln am Monitor notiert haben. Da über allen Aktivitäten von Kinder und Jugendlichen im Internet das Damoklesschwert „Eltern haften für Ihre Kinder“ schwebt, sind Eltern gut beraten, sich darüber zu informieren und mit ihren Kindern regelmäßig zum Thema zu machen, denn auch Rechtsstreitigkeiten, die am Ende glimpflich für die Eltern ausgehen, sind zumeist mit erheblichem Zeitaufwand und schmerzhaften Anwaltskosten verbunden.
  2. Urheberrecht, Tauschbörsen, Streamingportale (file sharing)
    Hier lautet die simple Formel: Wer erwischt wird, zahlt – und zwar mindestens dreistellig, häufig auch vierstellig! Laut JIM-Studie 2012 verwendet jeder Vierte der ca. 1,7 Millionen deutschen Jugendlichen Tauschbörsenprogramme. Eine hohe sechsstellige Zahl an jährlichen Abmahnungen in diesem Bereich belegt, dass das Risiko, erwischt zu werden, extrem hoch ist. Hier hilft nur eine klare Ansage an den Nachwuchs mit dem Hinweis, das sämtliche trotz des Verbots anfallende Kosten von den Sparbüchern der Kinder bezahlt würden.
    Die Nutzung von Streamingportalen wie kinox.to ist rechtlich immer noch nichteindeutig geklärt, sollte dem Nachwuchs aber schon deshalb grundsätzlich verboten werden, weil das Risiko, sich auf diesen Seiten Schadsoftware einzufangen, extrem hoch ist. Zudem kann es ganz offensichtlich nicht legal sein, wenn man eindeutig geschützte und kostenpflichtige Werke wie Spielfilme, Musik und Software zum Nulltarif angeboten bekommt.
    Bis zu 7 Privatkopien rechtmäßig erworbener Inhalte dürfen nach wie vor (wie schon früher auf Kassette) erstellt und an Freunde weiter gegeben werden (soweit dafür kein Kopierschutz geknackt wird), das öffentliche Verfügbarmachen im Netzwerk der Schule oder auf großen LAN-Partys fällt allerdings nicht unter diese Regelung.
  3. Soziale Netzwerke, Urheberrecht, Recht am eigenen Bild, Cybermobbing
    Ein amerikanisches Gesetz erlaubt die Anmeldung bei Internetdiensten ab 13 Jahren, aktuell tummeln sich aber zunehmend schon Grundschüler in Facebook, die sich beim Registrierungsvorgang ein paar Jahre älter gemacht haben. Nicht nur für diese Altersgruppe bergen soziale Netzwerke Gefahren, die auch viele Erwachsene überfordern: Abmahnungen durch unbedarftes Posten urheberrechtlich geschützter Fotos und Videos, Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die Veröffentlichung privater (heimlicher, peinlicher…) Fotos sowie etliche andere strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit Cybermobbing begangen werden: Beleidigung, Verleumdung, Bedrohung, etc. Ich hatte unlängst einen Fall von Cybermobbing durch einen Viertklässler auf Facebook und Youtube, in den letztlich die Polizei, die Schulpsychologie des Schulamts sowie ich als Fachberater für Jugendmedienschutz involviert waren – Ursache war ein Elternpaar, das schlicht keine Ahnung von den oben beschriebenen Problemen hatte, aber dem 10jährigen komplett unbegleitet und uninformiert ein Notebook mit Internetzugang ins Kinderzimmer gestellt hatte.

Fazit: Eltern MÜSSEN sich mit den oben genannten (und auch vielen weiteren!) Aspekten der Internetnutzung ihrer Sprößlinge außeinandersetzen und ihre Kinder im Netz begleiten, wenn sie die vielfältigen Folgen der unbedarften Internetnutzung vermeiden wollen. Das Lesen des oben genannten c’t-Artikels ist dafür ein geeigneter Einstieg, 4,20 € für die gedruckte Ausgabe des Hefts eine lohnende Investition! Wer nur diesen Artikel lesen möchte, kann ihn in Kürze online für 1,50 € als pdf erwerben.

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