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Trickbetrüger im Internet, die „kostenlos“-Masche, Abofallen

Viele Schüler, aber auch Erwachsene, haben Probleme mit Online-Abos, die sie aufgrund angeblich kostenloser Lockangebote irrtümlich oder unvorsichtig abgeschlossen haben. Grundsätzlich muss man extra vorsichtig sein, wenn Dinge im Internet als kostenlos angepriesen werden, denn in der Regel ist dabei mit einem einmalig kostenlosen Angebot ein Abonnement für ein Jahr verbunden, das sich irgendwo im Kleingedruckten am Fuß der Seite versteckt.

In der Ausgabe 20/2007 der Computerzeitschrift „c’t“ findet sich ein Artikel, der detailliert beschreibt, wie man aus diesen Abzocker-Abos ohne finanziellen Schaden heraus kommt, insbesondere wenn Kinder und Jugendliche betroffen sind. Der Artikel enthält u.a. auch drei Musterbriefe für die häufigsten Fälle.

Der Artikel in der C’T „Davonkommen – Mit Rechnungen unseriöser Anbieter richtig umgehen ist auch online unter http://www.heise.de/ct/07/20/098/ abrufbar. Ein Hintergrundartikel über die Tricks der Abzocker „Die Fallensteller – Websurferabzocke in der rechtlichen Grauzone“ findet sich in der gleichen Ausgabe, bzw. unter http://www.heise.de/ct/07/20/090

[Update: Inzwischen können diese beiden Artikel leider nur noch kostenpflichtig herunter geladen werden.]

Weitere hilfreiche Informationen:

Die wichtigsten Punkte daraus:

Minderjährige Opfer

Viele Opfer der Vertragsfallen sind minderjährig und aufgrund ihrer Unerfahrenheit in die Falle gegangen. Treffen nun harsche Mahnschreiben ein, überfordert das aber auch die Eltern, die oft fälschlicherweise davon ausgehen, für ihre Kinder haften zu müssen. Dabei schützt das Gesetz Minderjährige besonders gut gegen solche Tricksereien.

Minderjährige können nur mit der Einwilligung der Eltern Verträge abschließen. Liegt diese nicht vor und gibt es auch keine nachträgliche Genehmigung, so sind von Minderjährigen geschlossene Verträge hinfällig. Das wissen natürlich auch die Betreiber der Seiten und verweisen daher oft auf den so genannten Taschengeldparagrafen 110 BGB. Hiernach seien alle Rechnungen zu begleichen, die von einem üblichen Taschengeld bezahlt werden können. Und acht Euro im Monat bewegen sich in diesem Rahmen. Das ist ein Versuch, die Betroffenen mit juristischen Pseudo-Argumenten zu verunsichern. Tatsächlich ist das jedoch Unsinn, denn Voraussetzung für die Anwendung des Taschengeldparagrafen ist, dass bereits gezahlt wurde. Niemals kann aufgrund von Paragraf 110 BGB nachträglich die Zahlung verlangt werden.

Häufig versuchen die Rechnungssteller auch, minderjährige Betroffene mit der Drohung einer Strafanzeige zur Zahlung zu bewegen. Die Konstruktion dafür ist simpel: Bei der Anmeldung muss der Nutzer in der Regel das Geburtsdatum angeben. Die entsprechenden Eingabefelder lassen allerdings von vornherein nur die Angabe eines Geburtsjahres zu, bei dem von der Volljährigkeit des Anmeldenden auszugehen ist. Man kann also kein Geburtsjahr eingeben, wonach man jünger als 18 ist. Jugendliche umgehen diese Barriere, indem sie ein falsches Geburtsdatum eingeben. Und genau darauf stützen die Seitenbetreiber ihren Betrugsvorwurf.

Lügen nicht strafbar

Nun ist allerdings nicht jede Lüge auch wirklich ein Betrug im Sinne des Strafrechts. Dieser setzt nämlich unter anderem Vorsatz und eine Schädigungsabsicht voraus. Ein Betrug käme also nur dann in Betracht, wenn man sich auf der Seite mit falschen Daten angemeldet hat, um den Betreiber zu schädigen – wenn man also wusste, dass das Angebot etwas kostet, und durch die Angabe der falschen Daten der Zahlungspflicht entgehen wollte. Aber genau daran fehlt es, wenn man die Kosten übersehen hat. Das gerne benutzte Argument des Seitenbetreibers „Wenn ihr richtig hingesehen hättet, hättet ihr auch den Preis gelesen“ genügt nicht, denn einen fahrlässigen Betrug gibt es im Strafgesetzbuch nicht. Völlig außen vor sind dabei übrigens Kinder unter 14 Jahren, denn diese sind noch nicht einmal strafmündig.

Ist der Betroffene also minderjährig, sollte dies per Musterbrief 2 den Seitenbetreibern kurz mitgeteilt werden. Forderungen, die Minderjährigkeit durch eine Kopie der Geburtsurkunde nachzuweisen, muss man nicht nachkommen.

Widerrufsrecht

Schließlich steht Verbrauchern beim Abschluss von Verträgen über das Internet grundsätzlich das Recht zu, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Diese Frist gilt aber nur dann, wenn man mit der Vertragsbestätigung, mindestens per E-Mail, eine ausführliche Widerrufsbelehrung erhalten hat. Vorher beginnt die Frist nicht zu laufen.

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