AllgemeinElternLehrerSchüler

Handreichung des Hess. Kultusministeriums zur Nutzung von Sozialen Netzwerken durch Lehrkräfte

Handreichung Soziale Netzwerke – Stand Februar 2015

Mit dieser Handreichung regelt das Hessische Kultusministerium die Nutzung Sozialer Netzwerke durch Lehrkräfte. Ein generelles Verbot wie in anderen Bundesländern wird nicht ausgesprochen.

Kernaussagen:

  • Bei schulinterner und unterrichtsrelevanter Kommunikation muss gewährleistet sein, dass alle betroffenen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Eltern ausnahmslos erreicht werden. Soziale Netzwerke dürfen im schulischen Bereich nur genutzt werden, soweit die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern damit einverstanden sind. Keinesfalls dürfen einzelne Schülerinnen und Schüler oder Eltern dazu aufgefordert werden, sich für die schulische Kommunikation bei einem Sozialen Netzwerk anzumelden. Erst recht ist es unzulässig, die Verwendung Sozialer Netzwerke anzuordnen.
  • Aus datenschutzrechtlichen Vorgaben ist es nicht gestattet, Soziale Netzwerke für den Austausch personenbezogener Daten zu verwenden. Personenbezogene Daten und Dokumente (wie Noten, Krankmeldungen, Adress- und Telefondaten, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, Feedback zu Lernleistung etc.) dürfen nicht über Soziale Netzwerke mitgeteilt werden.
  • Eine Kommunikation mit Schülerinnen oder Schülern, deren Alter den AGB des jeweiligen Sozialen Netzwerkes nicht entspricht, ist untersagt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Spamschutz * Das Zeitlimit ist abgelaufen. Bitte laden Sie die Spamschutzrechnung neu.