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Handyregelung an Schulen (Hessen) – was geht?

Immer mehr Schulen entschließen sich dazu, Nutzungsregelungen für Handys und andere mobile Geräte einzuführen, meist sind unschöne Vorfälle der Auslöser für diese Entscheidung. An der Gutenbergschule Wiesbaden (Gymnasium, ca. 1300 SchülerInnen) haben wir eine solche Regelung schon 2006 eingeführt, Anlass war damals schon die Beobachtung, dass vor allem jüngere Schüler in den Pausen zunehmend Bewegung durch Daddeln am Handy ersetzten.

Heute liest sich das in unserer Hausordnung so:

Handys und andere mobile Multimediageräte müssen auf dem gesamten Schulgelände ausgeschaltet und nicht sichtbar verstaut sein. Bei Zuwiderhandlung wird das Gerät eingezogen und muss bei Minderjährigen von einem Elternteil abgeholt werden.
Die Verwendung dieser Geräte im Unterricht liegt im Ermessen der unterrichtenden Lehrkraft.
Gestattet ist die Verwendung der Geräte in den Arbeitsräumen der Oberstufe und im Erdgeschoss der Mensa.

Die Grundlage dafür findet sich in der hessischen „Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses“:

Pädagogische Maßnahmen § 64

(2) Zu den pädagogischen Maßnahmen gehören …die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören oder stören können.

(3) Weggenommene Gegenstände sind in der Regel am Ende des Unterrichtstags zurückzugeben. Die Rückgabe kann bei Minderjährigen auch über die Eltern erfolgen.
Gegenstände, die eine besondere Gefährdung bedeuten, dürfen nur über die Eltern zurückgegeben werden.

Quelle: =>Hessisches Kultusministerium 

Daraus ergeben sich folgende Optionen für eine Handynutzungsregelung – die Bezeichnung „Handyverbot“ halte ich nicht für sinnvoll, da sie Einschränkungen und Ausnahmen ausschließt:

  • Ein grundsätzliches Nutzungsverbot auf dem Schulgelände ist möglich. Es sollte in der Haus-/Schulordnung verankert werden.
  • Es gibt keine Rechtsgrundlage für absolutes Handyverbot, das auch das Mitbringen verbietet, da dies auch den Schulweg und anschließende private Aktivitäten beträfe.
  • Die Freigabemöglichkeit durch Lehrkräfte im Unterricht sollte in der Regelung ausdrücklich formuliert werden, es wäre nicht zeitgemäß und kontraproduktiv, die Nutzung digitaler Arbeitsmittel im Unterricht zu verbieten.
  • Die Freigabe für bestimmte Orte, Zeiten oder Altersgruppen ist möglich, abhängig von den Gegebenheiten der jeweiligen Schule
  • Lehrkräfte können bei Zuwiderhandlung Handys einziehen, und die Eltern von Minderjährigen können zur Abholung verpflichtet werden.
  • Die Formulierung „Weggenommene Gegenstände sind in der Regel am Ende des Unterrichtstags zurückzugeben„, gibt Spielraum für ein längeres Einbehalten, falls Eltern das Gerät nicht am selben Tag abholen können.
  • In jedem Fall sollten Lehrkräfte eingezogenen Handys durch den/die Schüler/in ausschalten lassen!
  • Schäden am Handy sollten schriftlich festgehalten werden, um ungerechtfertigte Regressforderungen auszuschließen.
  • Auf keinen Fall dürfen Lehrkräfte auf Handyinhalte eigenmächtig und ohne Einwilligung zugreifen! Bei Verdacht auf strafbare Handlungen bzw. Inhalte sind die Eltern zu informieren und ggf. die Polizei einzuschalten, falls die Eltern sich weigern, gemeinsam mit der Schulleitung die Handyinhalte zu sichten.

Es ist allerdings eine Illusion zu glauben, mit einer solchen Regelung könne man die allgegenwärtigen Probleme, die durch die Handynutzung entstehen (heimliche Aufnahmen, eskalierende WhatsApp-Gruppen, Austausch problematischer Inhalte, etc.) verhindern oder auch nur spürbar eindämmen – da hilft nur aktive, konsequente Medienerziehung, und dazu gehört auch, die Geräte bei passenden Gelegenheiten im Unterricht einzusetzen und mit den SchülerInnen darüber zu diskutieren, was geht und was nicht. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass Lehrkräfte an ihrer eigenen Medienkompetenz arbeiten – aber das ist ein ganz anderes Thema, zu dem ich mich auch schon ausführlich geäußert habe…

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