DSGVO und die AGB populärer Apps
Nachdem gestern die EU-DSGVO in Kraft trat, laut der sich Kinder unter 16 Jahren nicht ohne Zustimmung ihrer Eltern bei Onlinediensten (Apps & Websites) anmelden dürfen, habe ich mich gerade durch die AGB der bei Kids populärsten Apps gezappt. Ergebnis:
- WhatsApp hat ja schon vor 4 Wochen seine =>Nutzungsbedingungen geändert, Kurzfassung: Mindestalter 16 Jahre, ohne Ausnahmen, bei 16/17jährigen müssen in Deutschland die Eltern zustimmen!
- Snapchat (https://www.snap.com/de-DE/terms) und Instagram (https://help.instagram.com/478745558852511) haben Stand heute noch keine Änderungen vorgenommen und setzen weiterhin 13 Jahre als Mindestalter. Bei beiden Anbietern findet sich aber ein Passus, dass der Nutzer sich an sämtliche lokal gültigen Gesetze zu halten hat, somit auch an die DSGVO.
- Bei der Youtube-Mutter Google wurde wurde die DSGVO umgesetzt (https://support.google.com/accounts/answer/1350409), bei Youtube selbst habe ich folgenden Passus entdeckt (https://www.youtube.com/static?gl=DE&template=terms&hl=de):
Da man in Deutschland volljährig sein muss, um einen bindenden Vertrag abschließen zu können, dürfen Minderjährige Youtube gemäß dieser Formulierung gar nicht nutzen, bzw. sich zumindest keinen Account anlegen – was mit der Nutzung eines Android-basierten Handys automatisch passiert, sobald man ein Googlekonto anlegt.
Fazit: Eltern müssen sich um die Onlineaktivtäten ihrer Kinder kümmern und dürfen nicht zulassen, dass sie sich ungefragt bei beliebigen Apps und Websites anmelden. Das war aus pädagogischer Sicht schon immer eine gute Idee, nun gibt es auch eine deutliche Rechtsgrundlage dafür. Und der populäre Ansatz, dieses Thema komplett an die Schulen „outsourcen“ zu wollen, weil man sich damit nicht beschäftigen möchte, funktioniert auf dieser Rechtsgrundlage ebenso eindeutig wie endgültig nicht. Schulen können und sollten Eltern bei der Medienerziehung unterstützen, sie können ihnen aber nicht ihre Erziehungsverantwortung abnehmen.