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Handlungsempfehlungen bei Sextingvorfällen unter Minderjährigen

Da Eltern, Lehrkräfte und Schulleitungen bei Vorfällen, in denen intime Aufnahmen von minderjährigen über Messenger (WhatsApp, Snapchat) oder soziale Netzwerke veröffentlicht wurden, häufig hilflos und dann leider auch falsch reagieren, möchte ich an dieser Stelle die wichtigsten Handlungsempfehlungen zusammenfassen, die ich auch bei meinen Vorträgen anspreche.
Wir sprechen hier keineswegs von seltenen Einzelfällen, bereits 4,1 % der 11-14jährigen haben laut der Umfrage „Always on“ der Landesanstalt für Medien NRW aus dem Jahr 2015 intime Aufnahmen von sich verschickt, statistisch betrachtet demnach ein Kind pro Klasse! 12,9 % gaben an, solche Aufnahmen erhalten zu haben. Die BRAVO ermittelte 2016 10% der 14jährigen. Bei älteren Jugendlichen liegen die Zahlen deutlich höher (15-20 %), bei jungen Erwachsenen praktiziert sogar jede/r zweite Sexting innerhalb fester Beziehungen.

Eines vorweg: Die Schule kann sich aus solchen Fällen, wie auch bei Cybermobbing, nicht mit der Begründung heraushalten, das sei in der Freizeit geschehen und damit Privatsache. Hier liegt eine eindeutige „Störung des Schulfriedens“ vor, und es ergibt sich schon allein aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern, dass Schul- und Klassenleitung alles tun müssen, um den unbeschadeten Verbleib der Betroffenen in der Klassengemeinschaft sicher zu stellen und seelischen wie körperlichen Schaden zu verhindern. Zudem brauchen die Täter, welche die Aufnahmen in Umlauf gebracht haben, ein unmissverständliches Signal, dass solches Verhalten an der Schule nicht geduldet wird. In der Mehrzahl dieser Fälle folgt auf die Veröffentlichung der Aufnahmen massives Mobbing aus der Schülerschaft, die Betroffenen werden ausgegrenzt und erniedrigt, und nicht selten müdet das sogar in Suizidgefahr und psychiatrischer Behandlung, wenn nicht energisch pädagogisch dagegen interveniert wird.

Ein Zweites vorweg: Jede Minute, die präventiv in dieses Thema investiert wird, spart ein Vielfaches der Zeit, die man aufwenden muss, um auch nur einen einzigen solchen Vorfall aufzuarbeiten und hat das Potential, Kindern solche niederschmetternde Erfahrungen zu ersparen. Der am Ende dieses Artikels verlinkte Videoclip ist als Einstieg in ein solches Gespräch bestens geeignet.

Wenn solche Fälle pädagogisch sensibel und intensiv aufgearbeitet werden, kann unter dem Strich ein deutlicher Lerneffekt für die gesamte Schulgemeinde zum Umgang mit diesem Thema stehen und weitere Eskalationen verhindern.

Besonders problematisch: In vielen dieser Vorfälle sind unter 14jährige betroffen, deren intime Aufnahmen immer den Straftatbestand der Kinderpornographie nach §184 StGb erfüllen! Bei 14-17jährigen handelt es sich um Jugendpornographie, §184c StGb. In beiden Fällen dürfen Beweise nur durch die Polizei gesichert werden, Lehrkräfte würden sich damit strafbar machen. Zur Beweissicherung dürfen lediglich Handys sichergestellt (augeschaltet!) und der Polizei übergeben werden, auf Inhalte darf nicht zugegriffen werden.

  1. Ruhe bewahren, Sachlage klären: Wer hat wann wem was geschickt, wer hat es verbreitet, seit wann sind die Aufnahmen in Umlauf, wie groß ist der Verbreitungsradius bereits?
  2. Zur Beweissicherung dürfen Handys nur sichergestellt werden, am besten ausgeschaltet. Auf Inhalte darf nicht zugegriffen werden (s.o.)!
  3. Betroffene schützen, unterstützen und stärken, keinerlei Vorwürfe („selbst schuld…“, „wie kann man so blöd sein…“) gegen sie erheben!
  4. Deutlich machen, dass die Verbreiter für das Problem verantwortlich sind, nicht die Betroffenen, insbesondere im direkten persönlichen Umfeld (Klasse, Familie). Die Betroffenen haben eine altersgemäße Unüberlegtheit begangen und jemandem im Vertrauen private Aufnahmen geschickt. Im Zeitalter der Smartphones können pubertäre Fehlentscheidungen ganz andere Dimensionen annehmen als früher. Nacktheit ist grundsätzlich keine Schande, ein Vertrauenbruch dagegen schon!
  5. Täter/Beteiligte ermitteln und zum Löschen der Aufnahmen auffordern. Wenn klar ist, dass die Aufnahmen den Klassenrahmen bereits verlassen haben, an der eigenen Schule offensiv damit umgehen und durch alle Klassenleitungen die hier aufgeführten Informationen verbreiten lassen, ohne dabei Namen zu nennen. Deutlich machen, dass es sich um Kinder- bzw. Jugendpornographie handelt und der Besitz strafbar ist. Der Hinweis, dass im Fall polizeilicher Ermittlungen alle Handys als Beweismittel konfisziert würden, kann hier wirksame Überzeugungsarbeit leisten.
    Stellt sich heraus, dass nur ein kleiner Personenkreis die Aufnahmen erhalten hat, was leider meist nicht der Fall ist, sollte man den Ball flachen halten und mit Fingerspitzengefühl vorgehen, um eine weitere Verbreitung und größere Aufmerksamkeit für den Vorfall zu verhindern.
  6. Gespräche mit unmittelbar Beteiligten führen. Prüfen ob Trennung nach Geschlechtern dabei hilfreich sein könnte.
  7. Eltern informieren. Das ist unvermeidlich. Bei möglicher Weise problematischem Elternhaus sollte geprüft werden, ob dafür die Schulpsychologie und/oder die Polizei eingeschaltet wird.
  8. Schulpsychologie einschalten? Notwendig/hilfreich oder kann die Schule das selbständig leisten (Schulsoziarbeit/Schulseelsorge?)
  9. Polizei einschalten? Zur Beweissicherung? In den hessischen Polizeipräsidien gibt es präventiv arbeitende JugendkoordinatorInnen und InternetberaterInnen, die beratend/unterstützend wirken können. Pädagogische Aufarbeitung ist für die Schule die primäre Option, ob Anzeige erstattet wird, müssen die Eltern der Betroffenen entscheiden. Fälle von Kinder- und Jugendpornographie sind allerdings Offizialdelikte, in denen die Polizei ermitteln muss, sobald sie davon Kenntnis erhält.
    Für unter 13jährige hat das Einschalten der Polizei keine strafrechtlichen Folgen, sie können aber zivilrechtlich zu Schadensersatz/Schmerzensgeld verurteilt werden.
  10. Betroffene in alle Entscheidungen einbeziehen. Prüfen ob sie nach Hause begleitet oder von den Eltern abgeholt werden sollte.

Die bekannte Youtuberin „Coldmirror“ hat für den Hessischen Rundfunk und das Kultusministerum einen => Videoclip „Think before you post!“ erstellt, der sowohl zur Prävention als auch zur Aufarbeitung solcher Vorfälle eingesetzt werden kann. Begleitendes Unterrichtsmaterial wird ebenfalls zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen zum Thema Sexting finden sich unter https://www.medien-sicher.de/?s=sexting

Bei weiterem Beratungsbedarf können sich Schulen und Lehrkräfte gerne über das => Kontaktformular an mich wenden.

 

2 Gedanken zu „Handlungsempfehlungen bei Sextingvorfällen unter Minderjährigen

  • Günter Steppich

    Aus zwei Gründen: Einerseits geht es hier nicht um Aufnahmen, die im privaten Rahmen bleiben, davon bekommen wir an den Schulen ja auch nichts mit. Wir haben es ausschließlich mit solchen zu tun, die an die Öffentlichkeit gelangen. Und andererseits möchte ich Jugendliche nicht auch mit der Aussage, dass das legal ist, bestärken, intime Aufnahmen auszutauschen. Wenn die Aufnahmen an die Öffentlichkeit gelangen, spielt der genannte Paragraph ohnehin keine Rolle mehr, die Täter haben sich eindeutig strafbar gemacht, und auch jeder Dritte, der diese Aufnahmen besitzt, macht sich strafbar. Dieses Wissen zu vermitteln, ist auch präventiv wirksam, denn die meisten Teenager haben überhaupt keine Ahnung von den möglichen rechtlichen Konsequenzen. Ob in solchen Fällen die Polizei eingeschaltet wird, können nur die Betroffenen selbst entscheiden. Als Pädagoge geht es mir vor allem darum, den Schaden für die Betroffenen zu begrenzen, da kann das Einschalten von Anwälten und Strafverfolgungsbehörden durchaus kontraproduktiv wirken, das muss im konkreten Einzelfall abgewägt werden. Wir erleben aber leider viele Fälle, in denen intime Aufnahmen vorsätzlich und böswillig in Umlauf gebracht wurden, da müssen die Täter deutliche Konsequenzen spüren, das ist auch als Signal an alle anderen wichtig. Und die JugendkoordinatorInnen der hessischen Polizei können bei der Vermittlung der Botschaft, dass die Täter das Problem sind, nicht die Opfer, wertvolle Unterstützung leisten.

  • Jeremias

    Ernstgemeinte Frage: Warum weisen Sie nicht auf §184c Abs. 4 hin? Diese Unterscheidung ist mE. sehr wichtig für die ab 14jährigen.
    Einvernehmliche Bilderherstellung / Bildertausch eigener Bilder mit Zustimmung, ohne Weiterverbreitung und nur zum persönlichen Gebrauch sind ausdrücklich von der Strafverfolgung ausgenommen.
    Das ist der Wille des Gesetzgebers und der darf im Spannungsverhältnis von jugendlicher Neugierde und dem Erlenen/Entdecken der Sexualität einerseits und dem Wunsch der Erwachsenenwelt „so etwas am besten überhaupt nicht zu tun“ (?) nicht unterschlagen werden. Es ist etwas schwer zu vermitteln, dass Jugendliche ein Recht auf (auch positive) sexuelle Selbstbestimmung haben (innerhalb einiger Grenzen), aber dass Fotos von sich eine derart drastische Reaktion auslösen können. Deshalb finde ich die Unterscheidung so wichtig.

    Schutz gegen ungewollte Verbreitung und Betreuung, Erziehung, falls etwas gegen den Willen der jungen Menschen verbreitet wird, ist notwendig, aber insgesamt habe ich Zweifel, ob eine strafrechtliche Pönalisierung auch mittels Polizei und Strafverfolgungsbehörden bei den 14-17jährigen Jugendlichen nicht kontraproduktiv ist.

    Das Mobbing, die Ausgrenzung und der Nachrichtenwert bei solchen Vorkommnissen speist sich mE. _auch_ auch aus der Tatsache, dass es ein massives Strafverbot gibt und die Handelnden sich außerhalb dieser Norm begeben haben könnten.

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