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Elternbrief: Strafbare Inhalte auf Schülerhandys – der rechtliche Rahmen

Präventionsempfehlung: Den Inhalt dieses Artikel sollten Klassenleitungen mit ihren Klassen besprechen, zudem sollte er als Elternbrief an der Schule verteilt werden. Wenn bei den beschriebenen Vorfällen die Polizei einbezogen werden muss, ist das für alle Beteiligen sehr unangenehm und mit hohem Aufwand verbunden!

Folgende Rechtsaspekte sollten Eltern unbedingt mit ihren Kindern besprechen, sobald sie ein Smartphone haben. Aber auch Lehrkräfte sind gut beraten, das mit ihren Klassen zu thematisieren, bevor aus Unüberlegtheit und Ahnungslosigkeit (alterstypisches Setting in der Pubertät) heraus problematische Dinge passieren. Denn wenn sie passieren, hat man eine Menge Arbeit damit.

Aktuell liegen, v.a. per WhatsApp in Gruppen und Statusmeldungen gepostet, sogenannte „Pornosticker“ oder „Porno Memes“ im Trend, aber nur einer Minderheit der SchülerInnen ist sich bewusst, auf welches juristisches Glatteis sie sich damit begeben. Wie auch, wenn es ihnen niemand erklärt?

Wer in dieses Thema auch nur eine Viertelstunde investiert, kann allen potenziell Beteiligten – SchülerInnen, Eltern und Lehrkräften – eine Menge Stress und Zeit ersparen. Und da das pubertäre Hirn ein Meister im Löschen von als überflüssig bewerteten Synapsen ist, schadet es nicht, wenn man dieses Wissen gelegentlich auffrischt:

  1. Das Zusenden pornographischer Inhalte an Minderjährige erfüllt gleich mehrere Straftatbestände laut StGb: § 176 – Sexueller Missbrauch von Kindern, und § 184 – Verbreitung pornographischer Schriften.
  2. Mit der Aufforderung „schick mir mal ein Nacktfoto von dir!“ begeht man den Versuch, sich kinder- (U14) oder jugendpornographisches (14-17) Material zu verschaffen: § 184b/c – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- oder jugendpornographischer Schriften.
  3. Jegliche nationalsozialistische/rechtsextreme und andere verfassungsfeindliche Symbolik (Hakenkreuze, Hitlergrüße, etc.) ist ein Verstoß nach § 86a StGb.
  4. Gewaltdarstellungen unterliegen § 131 StGb Gewaltdarstellung sowie dem Jugendschutzgesetz.
  5. Für diese Straftaten sind für Erwachsene Geldstrafen oder Gefängnisstrafen bis zu 5 Jahren vorgesehen! Wer noch nicht 14 Jahre alt ist, ist zwar noch nicht strafmündig, kann aber privat auf Schmerzensgeld/Schadensersatz verklagt werden und natürlich auch schulrechtlich belangt werden.  Für ein verbreitetes intimes Foto der Ex-Freundin werden dann leicht 1000 € aufgerufen!
  6. Und natürlich kann man auch mit schulrechtlichen Konsequenzen bis hin zum Schulverweis belangt werden, wenn man solche Inhalte an MitschülerInnen sendet. Juristisch wird das als „Störung des Schulfriedens“ bewertet.

Grundsätzlich plädiere ich immer dafür, bei solchen Anlässen nicht sofort mit juristischen Breitseiten zu reagieren und empfehle, diese Vorfälle lieber schulintern und pädagogisch zu regeln. Und natürlich reicht es nicht aus, in der Medienerziehung nur die möglichen rechtlichen Konsequenzen zu verdeutlichen, hier müssen v.a. auch Einsichten und Werte vermittelt werden, die für die Nutzung Sozialer Netzwerke relevant sind.

Ich habe die juristische Variante im Rahmen meiner Fachberatertätigkeit aber schon mehrfach an anderen Schulen mitbekommen: Wenn wegen solcher Inhalte Anzeige erstattet wird, sieht das Prozedere so aus, dass die Polizei in den betroffenen Klasse sämtliche Smartphones einsammelt und deren Inhalte überprüft. Die Handys bleiben dann bis zum Abschluss des Verfahrens als Beweismittel bei der Polizei. In der Regel dauert das mindestens mehrere Monate bis zu einem Jahr. Allein dieses Wissen erzeugt bei vielen SchülerInnen eine erstaunliche präventive Wirkung… 😉

An einer Schule in Südhessen wurden kürzlich zwei Schüler der Schule verwiesen, weil sie Lehrergesichter in Porno- und Nazifotos montiert hatten. Möglicher Weise hätte eine Vorabinformation über die Rechtsaspekte diese Situation verhindert, denn in der Regel haben Kinder und Jugendiche nicht den Hauch einer Ahnung, welche juristischen Folgen vermeintlich lustige Aktionen im digitalen Raum, den sie für privat halten (!), nach sich ziehen können.

9 Gedanken zu „Elternbrief: Strafbare Inhalte auf Schülerhandys – der rechtliche Rahmen

  • Günter Steppich

    Da wäre wohl zu klären, ob die elterliche Aufsichtspflicht verletzt wurde, das wiederum ist vom Alter und Reifegrad des Kindes abhängig. Da Kinder ab 14 strafmündig sind, werden sie direkt belangt. Fälle in denen die Eltern haftbar gemacht wurden, sind mir persönlich bisher nicht bekannt.

  • Zaori

    Da man in Deutschland erst ab 16 offiziell selbst eine SIM-Karte zulassen darf laufen die Handys der U16-jährigen meist auf einen Elternteil. Wenn jetzt ein U16-jähriger Straftaten wie z.B. die Veröffentlichung von Bildern anderer über WhatsApp verübt, kann dann der Elternteil, auf den das Handy zugelassen ist, dafür belangt werden?

  • Gremlin

    Aahs! Danke für die Information bzgl der Jugendkoordinatoren & Co. Das ist ein weiteres Teil in meinem Puzzle;-)

    Es geht um einen Schüler an einem Wiesbadener Gymnasium. Der vormals beschriebene Vorfall fand wohl während der letzten Bundesjugendspiele statt, wie ich meinem – aktuell leider wenig gesprächigen- Sohn entlocken konnte.
    Das liegt ja nun schon eine Weile zurück. Ob sich die Inhalte noch immer auf dem Smartphone befinden, vermag ich natürlich nicht einzuschätzen.

  • Günter Steppich

    Ja, Polizeibeamte unterscheiden sich in ihrer Medienkompetenz nicht wesentlich von Eltern oder Lehrkräften. Und wenn man davon keine Ahnung hat, hält man sich aus digitalen Themen lieber raus. Man muss sich schon an Polizisten wenden, die speziell dafür geschult wurden, das sind in Hessen die Internetberater in den Polizeipräsidien und auch die sogenannten Jugendkoordinatoren.
    Sie könnten sich auch auf wegwerfemail.de o.ä. eine anonyme E-Mail-Adresse anlegen, unter der sie die Infos an die Schulleitung weiterleiten.
    Um welche Region geht es, evtl. kann ich auch helfen.

  • Gremlin

    Danke für Ihre prompte Rückmeldung!
    Die hessische Polizei erscheint mir leider ähnlich „wenig Technik affin“, wie ein nicht unerheblicher Teil der Lehrerschaft.
    Ich habe heute einen Beamten gefragt, wie ich mich verhalten soll. Der schaute mich mit großen Augen an und erzählte mir etwas von Umgang verbieten und „nee, nee – das ist zwar schlimm, aber ist nix für die Polizei. Da müssen sich schon die Eltern kümmern“.
    Nun denn… ich versuche mein Glück mal bei der Schulleitung bzw der Medienbeauftragten des Gymnasiums. Ich weiß nur nicht so genau, wie ich das anonym hinbekomme, da ich selbst Elternvertreter an der Schule bin…

  • Günter Steppich

    Hallo, das ist eine häufig gestellte Frage, für die ich keine pauschale Antwort habe, aber auf keinen Fall kann man das einfach ignorieren. Solche Inhalte können Jugendliche auch traumatisieren. Sie könnten die Schulleitung anonym informieren oder auch bei der Polizei anonym Anzeige erstatten, bei solchen Inhalten muss die Polizei dem nachgehen. Dieser Schüler muss erleben, dass sein Verhalten nicht ohne Folgen bleibt. Evtl. konfisziert die Polizei sein Handy, aber auch schon eine klare Ansprache durch die Schulleitung mit Androhung von Konsequenzen sollte Wirkung zeigen.

  • Gremlin

    Wie verhalte ich mich als Erziehungsberechtigte korrekt, wenn ich durch das unfreiwillige Mitanhören einer Unterhaltung meines 15jährigen Sprösslings und seiner Freundin Kenntnis davon erhalte, daß einer seiner Mitschüler Gewalt darstellende Videos in der Schule zeigt?
    Konkret wurden den Mitschülern wohl während der BJS Videos z.T. aus der IS Szenerie (Abschlagen von Gliedmaßen sowie homophobe Filme), Filme über Verwundungen von Menschen durch Stich- und Schusswaffen u.ä. gezeigt.
    Darauf angesprochen meinte unser Sohn, er fände das zwar ziemlich widerlich, aber wegschauen oder weggehen würde von den Mitschülern halt als „Weicheierei“ gewertet. Und auf das dann folgende Generve hätte er keinen Bock.
    Ich soll aber seiner Ansicht nach auch nicht die Lehrkräfte informieren, da er dann natürlich auch Stress bekäme (sowohl mit dem Mitschüler, als auch mit den Lehrkräften).
    Mit den Eltern des Mitschülers zu sprechen ist mir nicht möglich, da ich russisch nicht im Repertoire habe.
    Der betreffende Mitschüler würde vermutlich ohnehin alles leugnen, wenn eine Lehrkraft ihn darauf anspricht.
    Mir geht es ziemlich gegen den Strich, dass solche Videos herumgezeigt werden. Ich mache mir auch so meine Gedanken über die geistige Gesundheit derer, die so etwas tun….

  • Günter Steppich

    Mir ist nicht klar, was du damit sagen willst, aber vermutlich solltest du mal nachlesen, was die Stasi war… 😉

    Die Schule wird nur aktiv, wenn sich Betroffene über solche Inhalte beschweren, und genau das war der Auslöser dieses Artikels!

  • Erinnert doch stark an Stasi. Obwohl, für Nacktfotos hatten die sich nicht interessiert.

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